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   BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05   

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BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05 (https://dejure.org/2006,20051)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2006 - 7 B 77.05 (https://dejure.org/2006,20051)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 (https://dejure.org/2006,20051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden aus einer OHG im Wege der so genannten Arisierung; Verlust einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft im Wege der Aktieneinziehung auf Grund SMAD-Befehls; Ansprüche des Enteigneten gegen den Neuerwerber auf Wiedereinräumung des Bruchteilseigentums vor der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Dresden, 08.03.1994 - 3 K 1913/93
    Auszug aus BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05
    Dabei sei die Beteiligung Dr. F. an der OHG mit 50 % anzunehmen, weil sie in dieser Höhe durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 3 K 1913/93 rechtskräftig festgestellt worden sei.

    Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und kausaler Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindung an das rechtskräftige Urteil vom 8. März 1994 3 K 1913/93 geltend macht, ist die Revision aus den Gründen nicht zuzulassen, die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2006 BVerwG 7 B 68.05 dargelegt hat.

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05
    Die behauptete Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1998 (BVerfGE 99, 129 ) liegt schon deswegen nicht vor, weil das Bundesverfassungsgericht darin keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass Aktien als Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anzusehen sind.
  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 1.98

    Rückübertragung Geld; Bargeld; Buchgeld; Lösegeld; Banknote; bewegliche Sache;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05
    Gleiches gilt für die angebliche Abweichung von dem Urteil vom 22. Oktober 1998 BVerwG 7 C 1.98 (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 58 S. 130 ).
  • BVerwG, 13.09.2005 - 7 B 14.05

    Voraussetzungen des Erlöschens eines Anspruchs auf vermögensrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05
    Das hat der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 13. September 2005 BVerwG 7 B 14.05 , der im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unter Beteiligung der Beklagten ergangen ist, im Einzelnen dargelegt; darauf wird Bezug genommen.
  • BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 68.05

    Erwachsen einer Hilfsbegründung in materielle Rechtskraft - Umfang materieller

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05
    Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und kausaler Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindung an das rechtskräftige Urteil vom 8. März 1994 3 K 1913/93 geltend macht, ist die Revision aus den Gründen nicht zuzulassen, die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2006 BVerwG 7 B 68.05 dargelegt hat.
  • VG Dresden, 21.12.2004 - 2 K 2802/99
    Auszug aus BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05
    Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht dem Antrag des Klägers entsprechend bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 2 K 2802/99 vor dem Verwaltungsgericht Dresden ausgesetzt hat, hat ihre Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil sie keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der in einem Revisionsverfahren überprüft werden könnte.
  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16

    Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare;

    Das Aufstocken einer Unterbeteiligung nach der Entziehung von Anteilen am Beteiligungsunternehmen kann den durch die Anteilsentziehung begründeten Bruchteilsrestitutionsanspruch nicht erhöhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8).

    Daraus könnten sich allenfalls Bruchteilsrestitutionsansprüche bezüglich der hinzuerworbenen Anteile selbst ergeben, nicht jedoch bezüglich der Vermögensgegenstände des Unternehmens, an dem die Anteile erworben wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15

    Unmitteilbare/mittelbare Beteiligung; Beteiligungsgesellschaft;

    Daher kann weder eine nach dem Entzug erfolgte Aufstockung des Anteils dieses Unternehmens an einem anderen Unternehmen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8) noch der nachträgliche erstmalige Erwerb eines Anteils an einem anderen Unternehmen einen solchen Anspruch erhöhen oder begründen.

    Die Frage ist anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 - ZOV 2010, 231) ohne Weiteres zu verneinen.

  • VG Berlin, 16.06.2011 - 29 K 292.10

    Bruchteilsrestitution nach wesentlicher Änderung durch Kapitalerhöhung;

    Damit sollen nach der Beteiligungsschädigung eingetretene Änderungen der Beteiligungsverhältnisse ausgeblendet werden, insbesondere im Falle des doppelten Durchgriffs die Erhöhung der Beteiligung an einem zwischengeschalteten Unternehmen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 -, juris Rdnr. 8; vgl. auch Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach, VermG § 3 Rdnr. 117b).
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